Mä 24. 2009 |
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Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt a. M. ist bei einer an Eheleute vermieteten Wohnung die Betriebskosten abrechnung zwingend an beide Ehepartner zuzustellen. Wird die Abrechnung nur an einen Ehepartner gerichtet, wird der andere Partner daraus nicht verpflichtet. Dies gilt auch, wenn die Abrechnung in den gemeinsamen Briefkasten der Eheleute gelangt und nach dem Mietvertrag beide Eheleute für Erklärungen des Vermieters empfangsbevollmächtigt waren. Denn ein Schriftstück kann nur demjenigen mit Rechtswirkung zugehen, an den es adressiert ist. |





















