Steuerberater Partnerschaft Letmathe, Trasser, Korst und von der Kall

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Termine, auch außerhalb der
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Jan

24.

2009

Elektronische Bücher dürfen im Ausland geführt werden

Die weltweite Verflechtung von Unternehmen nimmt der Gesetzgeber zum Anlass, auf schriftlichen Antrag des Unternehmers eine Verlagerung der mittels eines Datenverarbeitungssystems erstellten Buchführung und sonstigen Aufzeichnungen in Länder der Europäischen Union (EU) und die meisten Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu erlauben. Die in Papierform vorliegenden Rechnungen müssen jedoch in Deutschland verbleiben, damit eine Umsatzsteuer Nachschau weiterhin möglich ist. Das Gesetz erlaubt die Verlagerung der EDV-gestützten Buchführung nur unter engen Voraussetzungen.

  1. Da der Zugriff der deutschen Finanzbehörden auf ein im Ausland belegenes EDV-System fremde Hoheitsrechte verletzen könnte, muss der Unternehmer die Zustimmung des ausländischen Staates vorlegen, dass die deutsche Finanzverwaltung auf die elektronischen Bücher und Aufzeichnungen zugreifen darf.
  2. Der Unternehmer muss den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilen.
  3. Er muss sich in der Vergangenheit "kooperativ gezeigt" haben, also seine steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt haben.
  4. Der Datenzugriff muss bei einer elektronischen Betriebsprüfung in vollem Umfang möglich sein.
Elektronische Bücher dürfen im Ausland geführt werden

Soll die EDV-Buchführung in Länder außerhalb des EU/EWR-Raums verlagert werden und liegen die Voraussetzungen (1) und (2) nicht vor, kann die Finanzbehörde die Verlagerung trotzdem bewilligen, wenn die Besteuerung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Vorstehende Regelungen treten mit Verkündung des JStG 2009 in Kraft.