Jan 24. 2009 |
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Die weltweite Verflechtung von Unternehmen nimmt der Gesetzgeber zum Anlass, auf schriftlichen Antrag des Unternehmers eine Verlagerung der mittels eines Datenverarbeitungssystems erstellten Buchführung und sonstigen Aufzeichnungen in Länder der Europäischen Union (EU) und die meisten Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu erlauben. Die in Papierform vorliegenden Rechnungen müssen jedoch in Deutschland verbleiben, damit eine Umsatzsteuer Nachschau weiterhin möglich ist. Das Gesetz erlaubt die Verlagerung der EDV-gestützten Buchführung nur unter engen Voraussetzungen.
![]() Soll die EDV-Buchführung in Länder außerhalb des EU/EWR-Raums verlagert werden und liegen die Voraussetzungen (1) und (2) nicht vor, kann die Finanzbehörde die Verlagerung trotzdem bewilligen, wenn die Besteuerung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Vorstehende Regelungen treten mit Verkündung des JStG 2009 in Kraft. |























