Mä 24. 2009 |
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Die Lieferung von Speisen und Getränken unterliegt nur dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn die Lieferung den qualitativ wesentlichen Teil der Leistung darstellt. Liegt hingegen ein Bündel von Leistungen vor, unterliegt die Leistung insgesamt als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz. Der Bundesfinanzhof sieht als Leistungen, die nicht notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln zur Mitnahme verbunden sind, an:
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien unterliegen Leistungen eines Party-Services in der Regel dem vollen Umsatzsteuersatz. |





















