Apr 27. 2009 |
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Ein Gesellschafter hatte seiner Personengesellschaft ein für deren Schmuckseineinzelhandel notwendiges Grundstück vermietet. Es gehörte deshalb zu seinem sogenannten Sonderbetriebsvermögen. Nachdem die Personengesellschaft insolvent geworden war, vermietete er es an Dritte. Mit dem Finanzamt stritt er darüber, ob das Grundstück für sich auch Gegenstand eines sogenannten ruhenden Gewerbebetriebs sein kann. In diesem Fall muss es nicht unter Aufdeckung der stillen Reserven ins Privatvermögen überführt werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Grundstück für sich ein ruhender Gewerbebetrieb ist, weil es eine wesentliche Betriebsgrundlage für den Schmuckeinzelhandel darstellt. |





















