Steuerberater Partnerschaft Letmathe, Trasser, Korst und von der Kall

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Nov

15.

2008

Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen muss eindeutig sein

Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers für künftige Bezugszeiträume ausschließen, indem er einen entsprechenden Vorbehalt im Arbeitsvertrag macht. Dies kann auch in einem Formular-Arbeitsvertrag geschehen. Der Vorbehalt muss allerdings klar und verständlich sein. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einerseits eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt und eine andere Vertragsklausel im Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der im Arbeitsvertrag eine Weihnachtsgratifikation ausdrücklich zugesagt worden war. In dem Vertrag war darüber hinaus geregelt, dass Rückwirkende Gewinnverteilung oder Sondervergütungen steuerlich nicht anzuerkennen. An einer GmbH & Co. KG waren die Kommanditisten X, Y und Z beteiligt. Z war zu 30 % auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH gemeinsam mit dem Bruder B von Y, der zu 70 % beteiligt war. B war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und erhielt dafür ein Jahresgehalt von 133.000 € (laufende Bezüge: 118.000 €; Tantieme: 15.000 €). Die Gesellschafterversammlung der KG beschloss 2006, dem Geschäftsführer wegen seiner außerordentlichen Verdienste um die enorm gestiegenen Jahresüberschüsse für 2004 und 2005 eine einmalige Sondertantieme von 150.000 € zu gewähren. Die Sondertantieme sollte im selben Jahr ausgezahlt werden.

Das Finanzamt meinte, die Sondertantieme sei ein der GmbH zuzurechnender Vorweggewinn, der als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an B zu qualifizieren sei. Auch der Bundesfinanzhof versagte den Betriebsausgabenabzug. Rückwirkende Abreden über die Gewinnverteilung oder die Gewährung von Sondervergütungen sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Nachträgliche Gehaltszahlungen (einschließlich Sonderzahlungen) können nur anerkannt werden, wenn der Leistungsempfänger an der Kapitalgesellschaft nicht beherrschend beteiligt ist; und wenn die Nachzahlung ihre wirtschaftliche Grundlage im abgelaufenen Geschäftsjahr hat und bereits am Bilanzstichtag zu erwarten war. Beides war hier nicht der Fall. Ein Rechtsanspruch auf die Weihnachtsgratifikation nicht bestehe und dass diese eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstelle. Diese Regelung sah das Bundesarbeitsgericht als missverständlich an und entschied, dass die Arbeitnehmerin Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation hat.