Steuerberater Partnerschaft Letmathe, Trasser, Korst und von der Kall

Uferstraße 20a
52249 Eschweiler

Telefon: (02403) 80918-91
Fax: (02403) 80918-99
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.

Öffnungszeiten

Montags bis Donnerstags:
8.30 - 12.30 Uhr und 13.30 - 16.30 Uhr

Freitags: 8.30 - 14.00 Uhr

Termine, auch außerhalb der
Öffnungszeiten, nach Vereinbarung

Nov

17.

2008

Schuldzinsen für Darlehen zur Auszahlung von Pflichtteilsberechtigten sind keine Werbungskosten

Schuldzinsen sind nur als Werbungskosten anzuerkennen, wenn sie mit einer Einkunftsart in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Schuldzinsen stehen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang, wenn und soweit der Zweck der Schuldaufnahme darin besteht, entsprechende Einkünfte zu erzielen und die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet werden. Die dingliche Belastung von Grundstücken mit Hypotheken oder Grundschulden begründet für sich allein keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Belastungen des Nachlasses mit Vermächtnis-, Pflichtteils- und Erbersatzansprüchen beim Erben nicht zu Anschaffungskosten für die Wirtschaftsgüter des Nachlasses führen.

Nimmt ein Erbe ein Darlehen auf, um die Zwangsvollstreckung für einen Vermächtnis- oder Pflichtteils berechtigten abzuwenden, sind die anfallenden Schuldzinsen keine Werbungskosten. Dies gilt auch dann, wenn durch die Abwendung der Zwangsvollstreckung die weitere Vermietung von Grundstücken ermöglicht werden soll.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.